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Grundsätze der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
Die EG-WRRL strebt einen integrierten Gewässerschutz an. Demnach
- sind sowohl Oberflächengewässer als auch das Grundwasser zu schützen,
- wird der Gewässerschutz qualitativ und quantitativ angegangen und
- erfolgt eine ökologische und eine ökonomische Betrachtungsweise.
Als Haupteinheit für die Bewirtschaftung definiert die EG-WRRL so genannte Flussgebietseinheiten. Diese bestehen aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern. Unter einem Einzugsgebiet wird dabei ein Gebiet verstanden, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt. Damit orientiert sich die EG-WRRL an den hydrologischen Gegebenheiten und stellt das Gewässer als natürliche Einheit in den Mittelpunkt der Betrachtung. In der Konsequenz erfolgt das Flussgebietsmanagement zukünftig über die bestehenden politischen und administrativen Grenzen hinweg. Dies erfordert ein hohes Maß an Abstimmung und Koordination zwischen den beteiligten Behörden, Ländern und Mitgliedstaaten (vgl. Art. 2, 5, 11, 13 WRRL).
In Deutschland gibt es zehn Flussgebietseinheiten. Hessen hat Anteil an den Flussgebietseinheiten Rhein und Weser.
Nach der EG-WRRL sind Einleitungen in Oberflächengewässer nach dem kombinierten Ansatz zu begrenzen (Art. 10 EG-WRRL). Dies bedeutet, dass die in EG-Richtlinien genannten Immissionsbegrenzungen einzuhalten sind. Ergeben sich aufgrund der festgelegten Qualitätsziele strengere Anforderungen, sind die Emissionsbegrenzungen strenger festzulegen.
Ziel der Richtlinie
Ziel der EG-WRRL ist die Erreichung bzw. der Erhalt eines guten Zustandes des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer bis Ende 2015. Dies bedeutet:
- für die oberirdischen Gewässer einen zumindest guten ökologischen und chemischen Zustand,
- für das Grundwasser einen zumindest guten chemischen und mengenmäßigen Zustand.
Oberflächengewässer und Grundwasser sollen demnach geschützt, verbessert und saniert werden. Eine Verschlechterung des Zustande der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers ist zu verhindern.
Die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser ist zu verhindern oder zu begrenzen. Ergänzend sollen ansteigende Trends von Schadstoffkonzentrationen umgekehrt werden (s.a. § 47 Wasserhaushaltsgesetz vom 31.7.2009).
Für künstliche und erheblich veränderte Gewässer wird als Ziel das gute ökologische Potenzial formuliert (vgl. Art. 2, 4 EG-WRRL). Künstliche Gewässer sind von Menschenhand geschaffene Oberflächenwasserkörper und damit vergleichsweise leicht zu identifizieren. Die Ausweisung von Gewässern als "erheblich verändert" muss dagegen in einem differenzierten Verfahren erfolgen. Voraussetzung ist zunächst die erhebliche Veränderung des Gewässers in seinem Wesen durch physikalische Veränderungen durch den Menschen. Weitere Voraussetzungen sind, dass
- die hydromorphologischen Veränderungen, also z.B. ein naturnaher Rückbau des Gewässers, die zum Erreichen des guten ökologischen Zustands erforderlich wären, signifikant negative Auswirkungen auf die Umwelt im weiteren Sinne oder bestimmte Nutzungen des Menschen hätten und
- keine bessere Umweltoption für die Nutzungen besteht, denen die Veränderung des Gewässers dient (Art. 4 Abs. 3 EG-WRRL).
Daneben lässt die Richtlinie verschiedene Ausnahmen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht von dem oben genannten Ziel des guten Zustands zu.
Die grundsätzlichen Kriterien zur Bewertung des Zustands der Gewässer werden in Anhang V EG-WRRL aufgeführt:
Oberflächengewässer
Bei den Oberflächengewässern werden die Kategorien Flüsse, Seen, Übergangs- und Küstengewässer sowie künstliche und erheblich veränderte Gewässer unterschieden.
Der ökologische Zustand wird über differenzierte biologische (vorrangig), hydromorphologische (unterstützend) sowie chemische und chemisch-physikalische (unterstützend) Qualitätskomponenten beschrieben. Die Bewertung erfolgt in einem fünfstufigen Klassifikationssystem mit den Stufen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend und schlecht durch Vergleich mit einem gewässertypspezifischen Referenzzustand. Die Referenzbedingungen entsprechen der normativen Beschreibung des sehr guten ökologischen Zustands und sind mit dem weitgehend potenziell natürlichen Zustand gleichzusetzen.
Der chemische Zustand wird anhand von Umweltqualitätsnormen mit EU-weiter Gültigkeit bestimmt. Es erfolgt eine einfache Klassifikation in Abhängigkeit davon, ob die relevanten Umweltqualitätsnormen eingehalten werden oder nicht. Für die so genannten prioritären Stoffe und die prioritären gefährlichen Stoffe wurden Umweltqualitätsnormen mit der "RICHTLINIE 2008/105/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG" festgelegt. Die Anforderungen der Richtlinie sind in die Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV) vom 20. Juli 2011 eingeflossen.
Grundwasser
Das Ziel des "guten mengenmäßigen Zustand" für den Grundwasserbereich wird erreicht, wenn keine Übernutzung des Grundwassers stattfindet. Maßgeblicher Parameter für die Beurteilung des mengenmäßigen Zustandes ist der Grundwasserspiegel.
Der "gute chemische Zustand" gilt als erreicht, wenn im Grundwasser keine Anzeichen für einen anthropogen bedingten Zustrom von Salzwasser zu erkennen sind und die nachgewiesenen Stoffkonzentrationen diejenigen Qualitätsnormen nicht überschreiten, die in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für Grundwasser gelten. Derzeit setzen nur die EG- Nitratrichtlinie und die EG-Trinkwasserrichtlinie Qualitätsnormen für das Grundwasser. Weiterhin muss die Grundwasserqualität gemäß EG-WRRL so sein, dass keine negativen Auswirkungen auf die mit dem Grundwasser in Verbindung stehenden Oberflächengewässer und Landökosysteme zu besorgen sind.
Mit der "RICHTLINIE 2006/118/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung", als Tochter-Richtlinie zur WRRL, sind Kriterien für die Bestimmung des guten chemischen Zustands sowie die Bestimmung von Trends und die Trendumkehr konkretisiert worden. Die Umsetzung in nationales Recht ist mit der Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung – GrwV) vom 9. November 2010 erfolgt.
Rechtliche Grundlagen
Eine Vielzahl von auch hier genannten Richtlinien, Gesetzen und Verordnungen finden Sie als Download bzw. als Link auf der Seite "Service/Informationsmaterial/Recht". Hierzu klicken Sie bitte auf den nachfolgenden Link:
Stand: 11. Januar 2012
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